Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren

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Beamtenversorgungsgesetz: § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren 

§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

45.1.1
Im Interesse der Beweissicherung sollen Unfälle dem Dienstvorgesetzten unverzüglich gemeldet werden. Die Ausschlussfrist bezieht sich auf die erstmalige Meldung des Unfalls; sie gilt nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf einzelne Unfallfürsorgeleistungen für anerkannte Dienstunfälle.

Hinweise:
Die Meldefrist ist eine Ausschlussfrist, auf deren Einhaltung die Behörde gegenüber dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen nicht verzichten kann.

45.1.2
Bei Erkrankungen nach § 31 Abs. 3 beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit, sofern der Berechtigte in diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Dies gilt auch in den Fällen der § 31 Abs. 6 und § 31a. Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit sind nicht erforderlich.

Hinweise:
Mit dem Beginn der Frist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose ergibt sich eine dem Unfall gemäß § 31 Abs. 1 vergleichbare Ausgangslage.

45.2.1
Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 wird Unfallfürsorge nur dann gewährt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer anspruchsbegründenden Unfallfolge nicht habe gerechnet werden können. Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls ist dann zu rechnen, wenn der Verletzte sich die Überzeugung verschaffen kann, dass ein Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist.

Hinweise:
Mit der Möglichkeit einer Unfallfolge ist immer dann zu rechnen, wenn ärztlicherseits nach einem Unfall Verletzungen festgestellt worden sind. Gleiches gilt bei einer Erkrankung nach § 31 Abs. 3 mit der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV aufgeführten Krankheit (vgl. Tz 45.1.2).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000, 2 C 22.99

Zur Ausschlussfrist bei Sachschadensersatz beachte Tz 32.1.10.

45.2.2
Für den Beginn der Fristen gilt die Tz 45.1.2 entsprechend.

45.3.1.1
Der Dienstherr hat alle erforderlichen und zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten.

45.3.1.2
Der Verletzte bzw. seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu deren Lasten. Dies gilt z. B. auch dann, wenn dem Dienstherrn die Einholung von Auskünften bei Dritten verweigert wird.

45.3.1.3
Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder der für die Entscheidung über den Unfall zuständigen Stelle hat sich der Beamte ärztlich untersuchen zu lassen und, wenn ein Arzt im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 dies für erforderlich hält, sich ggf. einer Beobachtung in einem Krankenhaus zu unterziehen.

45.3.1.4
Unfall-Hinterbliebenenversorgung und die einmalige Unfallentschädigung sind nur zu gewähren, wenn der Verletzte an den Folgen des Unfalls oder der Erkrankung i. S. d. §§ 31 und 31a verstorben ist. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft die Hinterbliebenen. Kann der ursächliche Zusammenhang nur durch eine Obduktion festgestellt werden, sind die Hinterbliebenen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Obduktion bedarf der Einwilligung der Hinterbliebenen.

Hinweise:
Zum Untersuchungsgrundsatz und zu den Beweismitteln vgl. auch die Verfahrensgrundsätze gem. Teil II Abschnitt 1 VwVfG des Bundes bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

45.3.2
Im Übrigen ist das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen von dem Verletzten bzw. seinen Hinterbliebenen zu beweisen. Der Beweis des ersten Anscheins genügt nur bei typischen Geschehensabläufen. Liegen Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der volle Beweis zu erbringen.

Hinweise:
Zu den Beweislastregelungen im Dienstunfallrecht vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 (II C 209.61 ), Buchholz 237.7 § 142 LBG NW Nr. 3, BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1965 (II C 11/62 ), ZBR 1965/244 und BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 (2 C 17.81 ), ZBR 1982/307.

45.3.3
Lassen sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht beweisen, geht dies zu Lasten des Verletzten bzw. dessen Hinterbliebenen. Eine Umkehr der Beweislast auf den Dienstherrn ist ausgeschlossen.

Hinweise:
Dies gilt z. B. auch dann, wenn der Beamte unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen kann oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist.

45.3.4.1
Nach Abschluss der Untersuchung berichtet der Dienstvorgesetzte der zuständigen Stelle über das Ergebnis seiner Untersuchung. Über die Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, inwieweit der Dienstvorgesetzte von einer förmlichen Untersuchung mit Zeugenanhörung und Niederschrift absehen und aufgrund der Meldung des Verletzten ein vereinfachtes Verfahren durchführen kann.

Hinweise:
In dem Bericht sollte zu dem Ergebnis Stellung genommen werden, insbesondere dazu,
- welches Ereignis den Unfall verursacht hat,
- welche Schäden der Unfall verursacht hat,
- ob der Unfall ein Dienstunfall sein kann,
- ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder ob bei Sachschäden Fahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des Unfalles beigetragen hat,
- ob ein Dritter für den Unfall haftbar gemacht werden kann (§ 87a BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften),
- ob eine Versicherung aus Anlass des Unfalles des Verletzten Versicherungsleistungen zu gewähren hat

Zum Erfordernis der Bekanntgabe der Entscheidung über den gemeldeten Unfall vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3.

45.3.4.2
Der Dienstvorgesetzte hat den Unfall eines Beamten mit Todesfolge unverzüglich, ggf. fernmündlich, der Dienstunfallstelle zu melden. Die Dienstunfallstelle leitet die erforderlichen Ermittlungen.

45.3.5
Die durch die Untersuchung des Unfalles und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten trägt die Verwaltung. Dem Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind.

Hinweise:
a) Bei einer Erkrankung gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 ist zunächst festzustellen, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Für den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann.
b) Bei einer Erkrankung i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt war.
c) Bei einer gesundheitlichen Schädigung gem. § 31 a ist festzustellen, dass
- eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse oder
- ein Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Beamte während einer besonderen Verwendung i. S. d. § 58a Abs.1 und 2 BBesG besonders ausgesetzt war.


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