Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts 

§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

4.1.1
Die fünfjährige Wartezeit (Satz 1 Nr. 1) beginnt frühestens mit dem Tag nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres.

Hinweise:

Zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vgl. Hinweis 6.1.3.

4.1.2
In die Wartezeit sind einzurechnen:

4.1.2.1
Zeiten, soweit sie nach den §§ 6 und 67 Abs. 2 Satz 1 ruhegehaltfähig sind, einschließlich der Zeiten, die aufgrund einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Satz 2 ruhegehaltfähig sind. § 6  Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Quotelung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberücksichtig. 

4.1.2.2
Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer in eine Freistellung vom Dienst fallenden Zeit einer Kindererziehung bei Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, höchstens bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird (vgl. auch § 85 Abs. 7).

4.1.2.3
Zeiten, die nach den §§ 8, 9 Abs. 1 sowie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 als ruhegehaltfähig gelten.

4.1.2.4
Zeiten, soweit sie nach § 10 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; § 10 Satz 3 ist zu beachten.

4.1.2.5
Zeiten, die nach § 105 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Artikel 77 Abs. 2 und Artikel 77a des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Freistaates Bayern ruhegehaltfähig oder als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

4.1.2.6
Zeiten nach § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) und entsprechendem Landesrecht sowie § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes.

4.1.3
In die Wartezeit sind nicht einzurechnen:

4.1.3.1
Zeiten, die nach §§ 11, 12, 66 Abs. 9 § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 84 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden sollen oder können,

4.1.3.2
die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach § 13 sowie nach § 66 Abs. 8 Satz 2,

4.1.3.3
Zeiten nach den §3 12a und 12b Abs. 2,

Hinweise:
Dies gilt auch für Zeiten i.S.d. § 12a, die im bisherigen Bundesgebiet abgeleistet worden sind. Zu Zeiten nach § 12b Abs. 2 vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4.

4.1.3.4
Die doppelte Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten oder Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV,

Hinweise:
Zeiten, die nach § 2 Nr. 3 BeamtVÜV als ruhegehaltfähig gelten, sind im Hinblick auf Satz 4 nicht in die Wartezeit einzubeziehen.

4.1.3.5
Zeiten nach § 7 Abs. 3 AbgG und entsprechendem Landesrecht sowie § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes i.V.m. § 7 Abs. 3 AbgG.

4.1.4
Bei der Versorgung der Hinterbliebenen eines im aktiven Dienstverhältnis verstorbenen Beamten müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person des Versorgungsurhebers vorliegen (§§ 19, 23 und 66).

4.1.5
Die Wartezeit braucht nicht erfüllt zu sein, wenn der Beamte infolge einer Beschädigung i.S.d. Nr. 2 (=Dienstbeschädigung) dienstunfähig geworden ist, es sei denn, die Dienstbeschädigung beruht auf grobem Verschulden des Beamten.

4.1.5.1
Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den §§ 31 und 31a genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern der Beamte sie sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.

4.1.5.2
Bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes hat sich der Beamte eine Dienstbeschädigung zugezogen, wenn der Dienst rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache für den Eintritt des schädigenden Ereignisses war (vgl. Tz 31.1.4).

4.1.5.3
Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.

Hinweise:
Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Beamten auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart vom 2. Februar 1989, NJW - RR 1989, 682, BHG vom 8. Juli 1992, NJW ? RR 1992, 2418).


 

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