Stellenzulagen nach dem Besoldungsrecht in Baden-Württemberg

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Stellenzulagen nach dem Besoldungsrecht des Landes Baden-Württemberg  

Stellenzulagen

Gültig ab 1. Januar 2021

Auszug aus dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
vom 9.11.2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2021 (GBl. S. 1009, 1010)

2. Unterabschnitt
Stellenzulagen

§ 47 Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teil, es sei denn, ihre Höhe richtet sich nach einer dynamischen Bemessungsgrundlage dieses Gesetzes.

(4) Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus diesem Unterabschnitt. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 14.

§ 48 Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gewährt.

§ 49 Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§ 50 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebungshafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 51 gewährt. Für Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen wird sie nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.

(3) Als Dienstzeit im Sinne der Anlage 14 zählen nicht nur Zeiten einer Tätigkeit nach Absatz 1 in einem Beamtenverhältnis, sondern auch entsprechende Zeiten als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.

§ 51 Zulage für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

1. in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder

2. in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften

erhalten eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.

§ 52 Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.

§ 53 Zulage für Beamte als fliegendes Personal

(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten

1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,

2. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte

1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließt.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) Hat der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Beamte nach Absatz 1 im Umfang von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

§ 54 Zulage für Beamte an Theatern

(1) Beamte der Staatstheater und Beamte bei kommunalen Theatern, bei denen die Eigenart des Theaterbetriebs besondere Aufwendungen und Erschwernisse mit sich bringt und die neben einer unregelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern in erheblichem Umfang Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Abenddienst bei den Veranstaltungen zu leisten haben, erhalten eine Stellenzulage.

(2) Durch die Stellenzulage sind die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie ein etwaiger durch diese Besonderheiten bedingter Aufwand abgegolten.

§ 55 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Beamte und Richter erhalten während der Verwendung bei

1. obersten Gerichtshöfen des Bundes oder

2. obersten Behörden des Bundes oder

3. obersten Behörden eines Landes, das für Beamte oder Richter bei der Verwendung bei obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt,

die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte oder Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. § 64 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

§ 56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst

Beamte in Ämtern des Krankenpflegedienstes erhalten als

1. Oberin, Oberpfleger, Oberschwester oder Pflegevorsteher,

2. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen,

3. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen,

bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage.

§ 57 Weitere Stellenzulagen

(1) Eine Stellenzulage erhalten:

1. Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn sie die Prüfung bestanden haben,

2. Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden,

3. Geschäftsführende Schulleiter im Sinne von § 43 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,

4. Fachschulräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Pädagogischen Hochschulen sowie Erste Künstlerisch-technische Oberlehrer an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste und an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,

5. Erste Landesbeamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 175 000 Einwohnern,

6. Beamte, wenn sie als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden und die Nachprüferlaubnis besitzen; die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt,

7. Landwirtschaftliche oder Pädagogische Direktoren bei einem Schulbauernhof für die Dauer der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs,

8. (aufgehoben)

9. Lehrkräfte, die Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung ständig wahrnehmen,

10. Beamte der Laufbahnen des Vollzugsdienstes im Justizvollzug, wenn sie die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem Pflegeberuf, als Notfallsanitäter, als Rettungsassistent oder als medizinischer Fachangestellter besitzen und überwiegend im Krankenpflege- oder Sanitätsdienst verwendet werden,

11. Ärzte in Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bei Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen,

12. Vollzugsleiter des Jugendarrestes,

13. Beamte, wenn sie in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung überwiegend Umgang mit dort untergebrachten Personen haben; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 48 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt,

14. Beamte der Laufbahnen des Werkdienstes im Justizvollzug, die überwiegend Aufgaben im Rahmen der Beschäftigung von Gefangenen wahrnehmen; die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 4 ist ruhegehaltfähig; die Zahl der Stellen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Stellenzulagen nach Absatz 1 Nr. 9 zu regeln. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der in Absatz 1 Nr. 9 genannten Aufgaben nicht schon durch die Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.


Auszug aus dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

vom 9. November 2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2021

Anlage 14

(zu § 47)

Stellenzulagen

(Monatsbeträge) - in der gesetzlichen Reihenfolge -

Rechtsgrundlage Landesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsordnungen   Betrag in Euro, Prozentsatz

 § 48

 nach einer Dienstzeit von einem Jahr

 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren

 

 

66,35

132,69

 § 49

 nach einer Dienstzeit von einem Jahr

 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren

 

 

66,35

132,69

 § 50

 nach einer Dienstzeit von einem Jahr

 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren

 

 

66,35

132,69

 § 51 Abs. 1 Nr. 1   99,51
 § 51 Abs. 1 Nr. 2   120,00
 § 52 Beamte des mittleren  Dienstes  17,76
  Beamte des gehobenen Dienstes 39,95
 § 53 Abs. 1 Nr. 1   383,48
 § 53 Abs. 1 Nr. 2   306,78
 § 54 A 6 bis A 8 61,25
  A 9 bis A 12 69,24
  ab A 13 79,89
 § 56 Nr.1   8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9
 § 56 Nr. 2   8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 10
 § 56 Nr. 3   8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11
 § 57 Abs. 1 Nr. 1   39,95
 § 57 Abs. 1 Nr. 2  A 6 bis A 9 159,79
   ab A 10 199,73
 § 57 Abs. 1 Nr. 3   79,89
 § 57 Abs. 1 Nr. 4   38,81
 § 57 Abs. 1 Nr. 5   121,56
 § 57 Abs. 1 Nr. 6   106,52
 § 57 Abs. 1 Nr. 7 A 13 79,89
  A 14 79,89
 § 57 Abs. 1 Nr. 9   bis zu 79,89
 § 57 Abs. 1 Nr. 10   79,90
 § 57 Abs. 1 Nr. 11   357,03
 § 57 Abs. 1 Nr. 12   150,00
 § 57 Abs. 1 Nr. 13   120,00
 § 57 Abs. 1 Nr. 14   79,90
     

 Landesbesoldungsordnungen A, B, C und W

 Künftig wegfallende Ämter (kw)

   
     
 Besoldungsgruppe  Fußnote  
 C 2 kw  1 108,67

 
Ab hier Beträge der Stellenzulagen aus den Vorjahren

 Allgemeine Stellenzulage ab 1. März 2010 (Monatsbeträge)

 Besoldungsordnungen A und B  Euro 

 Mittlerer Dienst 

 - A 5 bis A 8

 - A 9 bis A 10

 

 18,31

 71,61

 Gehobener Dienst A 9 bis A 13  79,58 
 Höherer Dienst A 13  79,58 

 Link-TIPP: Zu den Besoldungstabellen A, B, C und W sowie R
 des Landes Baden-Württemberg

 

 


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Red 20220411

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