Das Berufsbeamtentum im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten

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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

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Das Berufsbeamtentum im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten

Das Grundgesetz enthält in den Artikeln 1 bis 19 die Grundrechte. Die Wesensgehaltsgarantie
des Art. 19 Abs. 2 GG gewährleistet, dass kein Grundrecht in seinem Kernbereich angetastet werden darf.Alle in der Verfassung verankerten Grundrechte gelten daher grundsätzlich auch für Beamte. Dennoch gibt es für Beamte teilweise tief einschneidende Grundrechtsbeschränkungen,
die sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben. Einige Grundrechte gelten für sie daher nur in dem von Art 19 Abs. 2 GG geschützten Kernbereich. Beispielhaft sollen hier zwei von mehreren Grundrechtsbeschränkungen eingehender betrachtet werden.

- Meinungsfreiheit

Obwohl dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1
zufolge „jeder" das Recht hat, seine
Meinung frei zu äußern, kann von
Beamten das Recht der freien Meinungsäußerung
nur im Rahmen ihrer
besonderen Treuepflicht zum Staat
wahrgenommen und ausgeübt werden.
Zu dieser Auffassung kommt das
Bundesverfassungsgericht in seiner
Abwägung zwischen dem individuellen
Freiheitsrecht auf Meinungsäußerung
und der Institutionalisierung des
Berufsbeamtentums. Das Bundesverfassungsgericht
hat hierzu entschieden:„Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung
gewertet werden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich durch
Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit der in Art. 33 GG geforderten
politischen Treuepflicht des Beamten. Im konkreten Fall ist dann die
Vereinbarkeit der Äußerung mit der politischen Treuepflicht des Beamten nach
dem Grundsatz, dass rechtlich begründete Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des
durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind, zu entscheiden."


Art. 19 Grundgesetz:
(...)
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(...)

.
Art. 5 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(...)

- Koalitionsfreiheit

Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3
GG gibt allen Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen das Recht, sich in
Gewerkschaften zusammenzuschließen.
Dieses Grundrecht gilt elementar
auch für Beamtinnen und Beamte und
hat in § 91 des Bundesbeamtengesetzes
seinen Niederschlag gefunden.
Allerdings wird das Koalitionsrecht von
Beamten nicht in allen Aspekten des
Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, sondern nur in seinem Kernbereich. So können sich
Beamte nach der derzeit herrschenden Rechtsauffassung des BVerfG nicht auf
die Tarifautonomie und das Streikrecht berufen, die wesentlicher Bestandteil der
Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG sind.

Dem Wortlaut des Grundgesetzes ist in Art. 9 Abs. 3 keine Beschränkung dieses
Grundrechts zu entnehmen. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für das
Streikverbot der Beamten werden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
herangezogen. Denn nach Auffassung des BVerfG zählen sie zu Werten
mit Verfassungsrang, zu deren Schutz die Koalitionsfreiheit eingeschränkt
werden könne. Die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit werde von
den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG soweit eingeschränkt,
wie es die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Funktionsträger erfordere.
In Anknüpfung an eine frühere deutsche Verwaltungstradition fordere das
Grundgesetz ein Berufsbeamtentum, das gegründet auf loyale Pflichterfüllung
eine stabile Verwaltung sichert, so das BVerfG.Mit der Neutralität der Amtsausübung
im Dienste des ganzen Volkes sei daher das Streikrecht für Beamte nicht
zu vereinbaren.Als Ausgleich für diese weitreichende Grundrechtsbeschränkung
wurden mit dem § 94 BBG lediglich kollektive Beteiligungsrechte bei der Vorbereitung
beamtenrechtlicher Regelungen festgelegt, die die Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften wahrnehmen (‹ siehe Seite 94).
Trotz dieses Ausgleichs durch gewerkschaftliche Beteiligungsrechte wird die
Rechtsauffassung des BVerfG indes von zahlreichen Rechtswissenschaftlern
nicht mehr geteilt. Nach ihrer Auffassung und nach Meinung der Gewerkschaften
können die hergebrachten Grundsätze in Art. 33 Abs. 5 GG das Grundrecht
auf Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 nicht in diesem Maße einschränken. Diese
Ansicht wird auch durch einen internationalen Vergleich gestärkt. In zahlreichen
europäischen Nachbarstaaten gibt es bereits umfassende Streik- und Verhandlungsrechte
auch für Beamte. Diese Regelungen zeigen, dass Neutralitätspflicht
und Streikrecht für Beamte nicht unvereinbar sind. In einigen Ländern ist das
Streikrecht für Beamte zwar grundsätzlich gegeben, unterliegt aber Einschränkungen.
Auch das demonstriert, dass die Funktionsfähigkeit des Staates anders
gewährleistet werden kann als durch ein Totalverbot. Ein kleiner Hoffnungsschimmer
ist da immerhin die Entscheidung des BVerfG (BvR 1213/85 vom 12.
März 1993), derzufolge zumindest ein Streikbrechereinsatz von Beamtinnen und
Beamten verfassungswidrig ist.
11
Art. 9 Grundgesetz:
(...)
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann
und für alle Berufe gewährleistet. Abreden,
die dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf
gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
(...)
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