Antragslose Einstellungsteilzeit für Beamte rechtswidrig (Einstiegsteilzeit/Zwangsteilzeit)

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Antragslose Einstellungsteilzeit (auch Einstiegsteilzeit oder Zwangsteilzeit genannt)

Während der Bund bei der Teilzeit generell an der Freiwilligkeit festgehalten hat, hatten Ende der 1990er Jahre neun Länder aufgrund ihres rahmenrechtlichen Gestaltungsspielraums die so genannte Einstellungsteilzeit (Zwangsteilzeit) eingeführt. Neueinstellungen erfolgten in diesen Ländern seitdem nur noch mit reduziertem Beschäftigungsumfang; es konnte nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung gewählt werden. Die Landesgesetze zur Einstellungsteilzeit regelten meist sowohl den Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung als auch die Geltungsdauer der Maßnahmen. Die Einstellungsteilzeit war in der Regel auf bestimmte Laufbahngruppen beschränkt.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im März 2000 (Az. 2 C 1/99) die hessische Regelung der Einstellungsteilzeit, die von 1997 bis 1999 praktiziert worden war, für rechts widrig erklärt hatte, verzichteten zunehmend auch die anderen Länder darauf, die Einstellungsteilzeit weiter anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied am 13. Dezember 2001, dass auch die Einstellungsteilzeit nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz verfassungswidrig sei. Hiernach eingestellte Beamtinnen und Beamte seien von Anfang an als Vollzeitbeschäftigte zu behandeln. Auch die Einstellungsteilzeitregelungen in Nordrhein-Westfalen, nach denen eine Zwangseinstellungsteilzeit mit mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit möglich war, halten die Verwaltungsgerichte für unzulässig (OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003, Az. 6 A 3009/02). Nach den Entscheidungen der Gerichte verzichten die meisten Länder darauf, die Regelungen zur Einstellungsteilzeit weiter anzuwenden. Teilzeit ist auf freiwilliger Basis in fast allen Ländern möglich.

 

Bundesverfassungsrecht (BVerfG)

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Rn. (1-133),
http://www.bverfg.de/e/fs20070919_2bvf000302.html
Siehe auch Pressemitteilung Nr. 95/2007 vom 28. September 2007

Fundstelle(n)
BVerfGE 119, 247 - 292


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